AdvoCite
§ 57 SeeArbG
Urlaubsdauer
(1)
Der Urlaub der Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens 30 Kalendertage.
(2)
Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens
- 1.
34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
- 2.
32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
(3)
Nicht auf den Urlaub anzurechnen sind
- 1.
gesetzliche Feiertage, die am Ort des Heimathafens gelten,
- 2.
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sowie Arbeitsausfälle infolge Mutterschaft,
- 3.
Landgang nach § 35 und
- 4.
Ausgleichsfreizeiten nach § 52.