§ 59 SeeArbG
Urlaubsort
Urlaubsort ist nach Wahl des Besatzungsmitglieds
- 1.
der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
- 2.
der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,
- 3.
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
- 4.
jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.
Seearbeitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle