Gesetze › SeeArbG › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 7 SeeArbG Jugendliche Besatzungsmitglieder Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Seearbeitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Schiffsoffiziere § 8 Datenschutz