AdvoCite

§ 84 SeeArbG

Vergütungsanspruch

Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.

Seearbeitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved