Gesetze › SeeArbG › Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord § 91 SeeArbG Zuständige Stelle Für die Berufsbildung in Berufen nach § 92 ist die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, die zuständige Stelle. Seearbeitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder § 92 Rechtsverordnungen