Gesetze › SeeBewachV § 3 SeeBewachV Dauer der Zulassung Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Seeschiffbewachungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Antragsberechtigung und Antrag § 4 Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung