§ 7 SeeBewachV
Anforderungen an die eingesetzten Personen
Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die
- 1.
- 2.
mindestens 18 Jahre alt sind,
- 3.
persönlich geeignet sind (§ 9) und
- 4.
über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).
Seeschiffbewachungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle