Gesetze › SeeGVG § 4 SeeGVG Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung Einwendungen, die den durch die Entscheidung des Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, können vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht werden. Seegerichtsvollstreckungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Vollstreckungsorgan