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§ 5 SeeLAuFV

Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt. Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.

Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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