Gesetze › SeelotG › Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere› 2. Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen § 12 SeelotG Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf. Seelotsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 § 13