Gesetze › SeelotG › Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere› 2. Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen § 15 SeelotG Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schiffahrt erfordert. Seelotsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 § 16