Gesetze › SeelotG › Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 2 SeelotG Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist. Seelotsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1a § 3