Gesetze › SeelotG › Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere› 3. Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsinnen und Seelotsen § 22 SeelotG Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert. Seelotsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 § 23