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§ 30 SeelotG

(1)

Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.

(2)

Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.

Seelotsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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