Gesetze › SeelotG › Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere› 5. Bundeslotsenkammer § 36 SeelotG Die Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Seelotsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35 § 37