Gesetze › SeelotG › Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere› 5. Bundeslotsenkammer § 40 SeelotG Die Mitgliederversammlung stellt den Betrag fest, der zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlich ist. Die Lotsenbrüderschaften haben im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl die hierfür erforderlichen Beiträge zu leisten. Seelotsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 39 § 41