Gesetze › SeelotG › Dritter Abschnitt Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere § 44 SeelotG Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Seelotsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 § 45