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§ 1 SeeLotsEigV
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Diese Verordnung regelt
- 1.
die Feststellung der Seelotseignung der
- a)
Seelotsinnen und Seelotsen auf Seelotsrevieren,
- b)
Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter,
- c)
Bewerberinnen und Bewerber um eine Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter (Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber),
- d)
Seelotsinnen und Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelotsreviere,
- a)
- 2.
die Anforderungen an die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
- 3.
die Einzelheiten zur Führung des Seelotseignungsverzeichnisses,
- 4.
die Kosten der Seelotseignungsuntersuchungen und deren Übernahme.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,
- 2.
der Seeärztliche Dienst: eine mit Ärztinnen und Ärzten und Psychologinnen und Psychologen ausgestattete unselbständige Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.