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§ 1 SeemannsÄKostV

Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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