Gesetze › SeeSchAÜV § 2 SeeSchAÜV Die Bundespolizei und die Zollverwaltung nehmen die Aufgaben nach den von den zuständigen Behörden erteilten fachlichen Weisungen wahr. Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 § 3