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§ 45 SeeSchStrO

Verkehr in den Zufahrten

Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht

  1. 1.

    für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,

  2. 2.

    für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,

  3. 3.

    für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie

  4. 4.

    für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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