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§ 48 SeeSchStrO

Fahrabstand

(1)

Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge

  1. 1.

    der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,

  2. 2.

    der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern

von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.

(2)

Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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