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§ 53 SeeSchStrO

Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal

(1)

Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.

(2)

Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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