Gesetze › SeeSchStrO › Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes § 59 SeeSchStrO Befreiung Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien. Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 58 Schiffahrtspolizeiliche Meldungen § 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen