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Anlage 2 SeeSpbootV

(zu § 6 Abs. 1) Untersuchungsumfang

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3467

Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:

  1. *

    Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg

    1. -

      Außenhaut

    2. -

      Schotte

    3. -

      Deck

    4. -

      Aufbauten

    5. -

      Mast

    6. -

      Rigg (stehendes und laufendes Gut)

  2. .

    Bauliche Ausrüstung und Einrichtung

    1. -

      Lenzeinrichtungen

    2. -

      Notausgänge

    3. -

      Luken

    4. -

      Niedergang

    5. -

      Cockpit

    6. -

      Seereling, Relingstützen

    7. -

      Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)

  3. .

    Sicherheitsausrüstung

    1. -

      Ankerausrüstung

    2. -

      Handfeuerlöscher

    3. -

      Rettungswesten

    4. -

      Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen

    5. -

      Rettungsinseln

    6. -

      Rettungsringe

    7. -

      Schwimmwesten

    8. -

      Seenotsignale

  4. .

    Antriebs- und E-Anlage

    1. -

      Antriebsanlage

    2. -

      Brennstoffsystem

    3. -

      Abgassystem

    4. -

      Batterie

    5. -

      Verteilernetz

    6. -

      Verbraucher

  5. .

    Heizgeräte und Flüssiggasanlagen

    1. -

      Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung

    2. -

      Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers.

Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.

See-Sportbootverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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