Gesetze › SeeStrO › Teil B Ausweich- und Fahrregeln› Abschnitt II Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben Regel 16 SeeStrO Maßnahmen des Ausweichpflichtigen Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten. Kollisionsverhütungsregeln · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Regel 15 Kreuzende Kurse Regel 17 Maßnahmen des Kurshalters