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Regel 22 SeeStrO

Tragweite der Lichter

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:

  1. a)

    Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Meter Länge

    1. -

      Topplicht, 6 Seemeilen;

    2. -

      Seitenlicht, 3 Seemeilen;

    3. -

      Hecklicht, 3 Seemeilen;

    4. -

      Schlepplicht, 3 Seemeilen;

    5. -

      weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

  2. b)

    Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge

    1. -

      Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;

    2. -

      Seitenlicht, 2 Seemeilen;

    3. -

      Hecklicht, 2 Seemeilen;

    4. -

      Schlepplicht, 2 Seemeilen;

    5. -

      weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

  3. c)

    Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge

    1. -

      Topplicht, 2 Seemeilen;

    2. -

      Seitenlicht, 1 Seemeile;

    3. -

      Hecklicht, 2 Seemeilen;

    4. -

      Schlepplicht, 2 Seemeilen;

    5. -

      weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

  4. d)

    Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,

    1. -

      weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

Kollisionsverhütungsregeln · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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