AdvoCite
Regel 29 SeeStrO
Lotsenfahrzeuge
a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen
- i)
an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;
- ii)
in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
- iii)
vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.
- i)
b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.