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§ 8 SeeStrOV

Überwachung, Befreiung

(1)

Für die Überwachung der Vorschriften dieser Verordnung sind die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden nach Maßgabe des § 55 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung zuständig; § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes bleiben unberührt.

(2)

Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien, soweit dies nach den Internationalen Regeln zulässig ist.

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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