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§ 15 SeeVerkSiV

(1)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)

Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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