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§ 6 SeeVerkSiV

Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster verpflichten, bei der Beladung des Seeschiffs eine bestimmte Reihenfolge zu beachten und eine bestimmte Ladezeit einzuhalten.

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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