Der Ausbildungsberuf des Segelmachers und der Segelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelmacher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle