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§ 2 SEGStatV

Zu erhebende Daten

Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben:

  1. 1.

    die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen:

    1. a)

      geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,

    2. b)

      Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie

    3. c)

      Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und

  2. 2.

    die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.

SEG-Statistikverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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