Gesetze › SEGStatV § 5 SEGStatV Aufbewahrungsfristen Die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht. SEG-Statistikverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Stichtag für die Erhebungen § 6 Inkrafttreten