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§ 5 SEGStatV

Aufbewahrungsfristen

Die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht.

SEG-Statistikverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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