Gesetze › SeilAusbV § 1 SeilAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. Seiler-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Dauer der Berufsausbildung