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Anlage SeilAusbV

(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 951 - 956)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1.–18. Monat19.–36. Monat
1234
1Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen, Werkzeuge und Geräte einsetzenb)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnenc)Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen, Maschinen und technische Einrichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmend)Produktionsprozesse und Materialführungssysteme überwachen, Verfahrensparameter korrigierene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen reinigen, warten und instand halten8
g)Wartungsintervalle und Wartungsumfänge festlegen, Wartungspläne beachten, Wartungsarbeiten dokumentierenh)maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen5
2Herstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)Werkstoffe, insbesondere für Naturfaser-, Chemiefaser- und Drahtseile, auswählen und prüfenb)Seilarten nach Eigenschaften und Einsatzgebiet unterscheidenc)Fertigungsverfahren von Garnen, Drähten und Seilen unterscheiden, nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählend)Längen messen und massebezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Seilstärken und Schlaglängene)Konstruktionsarten unterscheiden sowie nach Eigenschaften, Einsatzgebiet und Belastungsart bestimmenf)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigeng)Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten16
h)Auswirkungen von Imprägniermitteln und Schmiermitteln unterscheiden2
3Herstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)Netzarten nach Einsatzgebiet und Belastungsart unterscheidenb)Fertigungsverfahren von Netzen unterscheiden und nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählenc)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Fertigungsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigend)Grundberechnungen durchführen, insbesondere netzgeometrische Berechnungen und Flächenberechnungene)Netze von Hand herstellen, insbesondere durch Flechten und Knotenf)Endverbindungen herstellen, insbesondere bei Rand- und Netzleinen16
g)Netz- und Seilzubehör auswählen, anbringen und einarbeiten6
4Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)Seilverbindungen nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegenb)gesetzliche Bestimmungen und Normen für Seilverbindungen anwendenc)Seilverbindungen durch Spleißen, Vergießen und Verpressen oder durch Spleißen, Verpressen und Knoten herstellen12
d)Seilzubehör auswählen und einarbeitene)Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen8
5Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Seile oder Netze nach Maß ablängen, Toleranzen beachtenb)Lauflängen ermittelnc)Seile oder Netze durch Schneiden trennen6
d)Seile oder Netze, insbesondere nach Kundenanforderungen, vormontieren, Sicherheitsvorschriften und Normen beachten6
6Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)Mess- und Prüfverfahren nach Verwendungszweck auswählenb)Längen- und Flächenmessungen durchführen4
c)Messungen und Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Normen durchführen, insbesondere Zugfestigkeit und Dehnungd)Seile oder Netze prüfen, insbesondere auf Bruchstellen, Strukturveränderungen und mechanische Beschädigungene)Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewertenf)Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Messprotokolle und Prüfbescheinigungen erstellen und auswerten8
7Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)Kriterien für das Lagern von Werkstoffen, Seilen und Netzen berücksichtigenb)Fertigprodukte aufwickeln, aufspulen und kennzeichnen2
c)Transportmöglichkeiten festlegen, Transportsysteme nutzend)Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen3
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1.–18. Monat19.–36. Monat
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1. Seilherstellung
Herstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Seilkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwendenb)Fertigungsverfahren festlegen, insbesondere Schlagen und Flechtenc)Konstruktionsberechnungen durchführen, Materialbedarf ermittelnd)Garne, Zwirne oder Drähte umspulene)Vorprodukte herstellenf)ein- und mehrlagige Drahtseile oder mehrlitzige Faserseile schlageng)Einfach-, Doppel- und Litzengeflechte herstellenh)Kabelschlagseile herstelleni)Imprägnier- und Schmiermittel einsetzenj)Nachbehandlungen zur Sicherung von Formstabilität und Gebrauchseigenschaften ausführen26
2. Seilkonfektion
Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegenb)Seilkonstruktion und Durchmesser unter Berücksichtigung der Verwendung festlegenc)Beschläge für Seile und für die Herstellung von Anschlagmitteln festlegend)gesetzliche Bestimmungen und Normen für Anschlagmittel und Seile anwendene)Verbindungstechniken nach Seilbeschaffenheit und Einsatzbedingungen festlegenf)Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verbinden durch Spleißen und Pressen, insbesondere Endlosseile herstelleng)Anschlagmittel normgerecht kennzeichnen26
h)Seilendverbindungen herstellen, insbesondere Flämisches Auge legen, Terminal aufwalzen, Geflechte spleißen, mit Metall und Kunstharz vergießeni)Seile zu gebrauchsfertigen Produkten konfektionieren
3. Netzkonfektion
Herstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Netzkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwendenb)Maschenweite, Maschenöffnung und Garnstärke messenc)Netze nach Vorgaben formgerecht zuschneiden, Zuschnitt optimierend)Ansetz- und Schnittrhythmus berechnene)Netzteile zusammensetzen, insbesondere durch Stricken und Ketteln, Ansetzrhythmus berücksichtigenf)Netztuchkanten bestricken, laschen und kettelng)Netzsäume mit Randleinen verbindenh)Netze für den Gebrauch fertigstelleni)Netze montieren, sicherheitstechnische Anforderungen und Normen berücksichtigenj)Reparaturaufwand ermitteln, Netze reparieren26
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1.–18. Monat19.–36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegenb)Skizzen und Zeichnungen prüfen und anwendenc)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegene)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernf)Material- und Zeitbedarf ermitteln4
g)Aufgaben im Team planen und durchführenh)produktspezifische Vorschriften anwendeni)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren4
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)a)Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenverwaltung und externe Datenbankenb)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenc)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Normen anwendend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke anwenden4
e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeitenf)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren, Datenschutz beachteng)Anwenderprogramme einsetzen4
7Kundenorientierung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7)a)Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigenb)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen2
c)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzend)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren3
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführend)produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren4
e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwendeng)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung3

Seiler-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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