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§ 11 ServKflLuftvAusbV
Prüfungsbereich Personalwirtschaft
(1)
Im Prüfungsbereich Personalwirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen Personalbeschaffung, Personalverwaltung und Personaleinsatzplanung zu unterstützen und
- 2.
rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.
(2)
Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.