§ 7 ServKflLuftvAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle