AdvoCite

§ 4 SGB2§48aFKV

Verringerung der Hilfebedürftigkeit

(1)

Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:

Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat;
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres

„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.

(2)

Ergänzungsgrößen sind:

  1. 1.

    die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:

    Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat;
    Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres
  2. 2.

    die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

    Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;
    Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres
  3. 3.

    die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

    Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;
    Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat

    es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;

  4. 4.

    die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

    Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;
    Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat

    es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.

Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved