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SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek
- 1.
Gemäß § 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2025 wie folgt: Ausgleichsabgabe
Erfüllungsquote heute Neue Beträge ab 1. Januar 2025 3 bis unter 5 Prozent 140 Euro 155 Euro 2 bis unter 3 Prozent 245 Euro 275 Euro 0 bis unter 2 Prozent 360 Euro 405 Euro 0 Prozent 720 Euro 815 Euro Kleinbetriebsregelung Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 beziehungsweise 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge:
Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von weniger als 40 Arbeitsplätze weniger als 60 Arbeitsplätze heute Neuer Betrag ab 1. Januar 2025 heute Neuer Betrag ab 1. Januar 2025 weniger als 2 schwerbehinderten Menschen – – 140 Euro 155 Euro weniger als 1 schwerbehinderten Menschen 140 Euro 155 Euro 245 Euro 275 Euro null schwerbehinderten Menschen 210 Euro 235 Euro 410 Euro 465 Euro Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe tritt zum 1. Januar 2025 ein. Die erhöhten Werte sind erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.
- 2.
Gemäß § 228 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX beträgt die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen ab dem 1. Januar 2025 für ein Jahr 104 Euro oder für ein halbes Jahr 53 Euro.
- 3.
Gemäß § 74 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2025 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 200 Euro je Kind und Monat übernommen werden.
- 4.
Gemäß den §§ 39 Absatz 4 Satz 6 und 39a Absatz 6 Satz 6 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung beträgt der jährliche Überweisungsbetrag an die beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen (Werkstatträte Deutschland e. V. und Starke.Frauen.Machen. e. V.) ab dem 1. Januar 2025 jeweils 2,06 Euro.