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§ 101 SGB VIII

Periodizität und Berichtszeitraum

(1)

Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.

(2)

Die Angaben für die Erhebung nach

  1. 1.

    § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,

  2. 2.

    bis 5. (weggefallen)

  3. 6.

    § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,

  4. 7.

    § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,

  5. 8.

    § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,

  6. 9.

    § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember,

  7. 10.

    § 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. März,

  8. 11.

    § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,

  9. 12.

    § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,

  10. 13.

    § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.

zu erteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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