§ 143 SGB 9
Bundesstatistik
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
- 1.
die Leistungsberechtigten und
- 2.
die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe
als Bundesstatistik durchgeführt.
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle