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§ 143 SGB 9

Bundesstatistik

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

  1. 1.

    die Leistungsberechtigten und

  2. 2.

    die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe

als Bundesstatistik durchgeführt.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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