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§ 145 SGB 9

Hilfsmerkmale

(1)

Hilfsmerkmale sind

  1. 1.

    Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

  2. 2.

    Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

  3. 3.

    für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2)

Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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