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§ 184 SGB 9
Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
(1)
Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie
- 1.
in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und
- 2.
von der Bundesagentur für Arbeit
in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
(2)
Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.