Gesetze › SGB 9 › Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)› Kapitel 10 Sonstige Vorschriften § 207 SGB 9 Mehrarbeit Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 206 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge § 208 Zusatzurlaub