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§ 224 SGB 9

Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

(1)

Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.

(2)

Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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