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§ 237a SGB 9

Strafvorschriften

(1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 180 Absatz 7, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.

(2)

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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