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§ 239 SGB 9

Stadtstaatenklausel

(1)

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt § 177 Absatz 2, 3, 6 und 7 entsprechend.

(2)

§ 180 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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