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§ 25 SGB 9
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
- 1.
die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
- 2.
Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
- 3.
Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
- 4.
Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden,
- 5.
Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie
- 6.
die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden.
Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.