Gesetze › SGB 9 › Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)› Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 92 SGB 9 Beitrag Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen